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§ 34d V Förderung bei besonderen schulischen Bedürfnissen - Unterricht

Spezialklassen
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§ 34d V Förderung bei besonderen schulischen Bedürfnissen · Unterricht

1. Der Unterricht umfasst die Kernfächer gemäss Lehrplan der jeweiligen Regelklasse der einzelnen Schülerinnen und Schüler. Erweiterungsfächer werden soweit möglich angeboten.

1bis. Bei Schülerinnen und Schülern mit ausgewiesenem Sonderschulungsbedarf stehen die individuelle Förderung und die dem Sonderschulungsbedarf entsprechende schulische Begleitung im Zentrum.

2. Für Jugendliche ab vollendetem 14. Altersjahr dürfen Kooperationslösungen mit dem lokalen Gewerbe vereinbart werden.

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