§ 34b V Förderung bei besonderen schulischen Bedürfnissen - Zuweisung
§ 34b V Förderung bei besonderen schulischen Bedürfnissen · Zuweisung
1. Der Gemeinderat am Herkunftsort der betreffenden Schülerin beziehungsweise des betreffenden Schülers entscheidet aufgrund folgender Unterlagen über die Zuweisung
a) Gesamtbericht der Schulleitung und der Klassenlehrperson zur aktuellen Lage mit einer Liste der bisher getroffenen Massnahmen, mit den laufenden oder geplanten therapeutischen oder medizinischen Behandlungen, mit den erzielten Wirkungen und mit einer Absichtserklärung zur Wiederaufnahme;
b) Bericht des Schulpsychologischen Dienstes zu den Auffälligkeiten, zu den möglichen Ursachen und zum Veränderungspotential;
c) * schriftliche Erklärung der Eltern zur Kooperationsbereitschaft sowie Übernahme eines Elternbeitrags für die Verpflegung ihres Kindes, falls die Beschulung im Rahmen einer Tagesschule erfolgt.
2. Er hat vorgängig beim Departement Bildung, Kultur und Sport die Zustimmung zur beabsichtigten Zuweisung einzuholen.