421.331
CH-AG
§ 34a V Förderung bei besonderen schulischen Bedürfnissen - Zweck
Spezialklassen
§ 34a V Förderung bei besonderen schulischen Bedürfnissen · Zweck
1. Schülerinnen und Schüler, deren Integration in die Regelschule einen ordnungsgemässen Schulbetrieb überdurchschnittlich stark belastet, erhalten in Spezialklassen vorübergehend eine auf ihre Bedürfnisse angepasste und abgestimmte Schulung, damit sie nach rund 20 Wochen bis maximal einem Schuljahr wieder in ihre Herkunftsschule oder eine andere Regelklasse zurückkehren oder einer Sonderschule zugewiesen werden können.