421.331
CH-AG
§ 26b V Förderung bei besonderen schulischen Bedürfnissen - Zweck und Förderung
Unterstützende Massnahmen im Einzelfall
§ 26b V Förderung bei besonderen schulischen Bedürfnissen · Zweck und Förderung
1. Unterstützende Massnahmen im Einzelfall dienen der Förderung schulpflichtiger Kinder und Jugendlicher, die aufgrund einer erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigung auf zusätzliche Hilfe angewiesen sind.
2. Sie dienen ausserdem der Förderung schulpflichtiger Kinder und Jugendlicher, die im Rahmen einer disziplinarischen Massnahme vorübergehend von der Schule ausgeschlossen werden müssen.