421.331
CH-AG
§ 20 V Förderung bei besonderen schulischen Bedürfnissen - Förderung
Förderung der Schülerinnen und Schüler mit besonderen Begabungen
§ 20 V Förderung bei besonderen schulischen Bedürfnissen · Förderung
1. Der Gemeinderat hat dafür zu sorgen, dass die Begabungsförderung in erster Linie innerhalb der bestehenden Schulorganisation und mit den zur Verfügung stehenden Mitteln vor Ort sichergestellt ist.
2. Er kann Schülerinnen und Schülern mit besonderen Begabungen den Besuch von Lektionen in einer höheren Klasse oder in einem anderen Schultyp gestatten.
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