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421.331 CH-AG

§ 2 V Förderung bei besonderen schulischen Bedürfnissen - Zweck

Einschulungs-, Klein- und Werkjahrklassen - Einschulungsklasse
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§ 2 V Förderung bei besonderen schulischen Bedürfnissen · Zweck

1. In den Einschulungsklassen wird dem Entwicklungsstand des Kindes durch eine gezielte, individuelle Förderung und mit einer allmählichen Eingewöhnung an das Schulleben Rechnung getragen.

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