421.331
CH-AG
§ 2 V Förderung bei besonderen schulischen Bedürfnissen - Zweck
Einschulungs-, Klein- und Werkjahrklassen - Einschulungsklasse
§ 2 V Förderung bei besonderen schulischen Bedürfnissen · Zweck
1. In den Einschulungsklassen wird dem Entwicklungsstand des Kindes durch eine gezielte, individuelle Förderung und mit einer allmählichen Eingewöhnung an das Schulleben Rechnung getragen.