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421.331 CH-AG

§ 19 V Förderung bei besonderen schulischen Bedürfnissen - Zweck

Förderung der Schülerinnen und Schüler mit besonderen Begabungen
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§ 19 V Förderung bei besonderen schulischen Bedürfnissen · Zweck

1. Die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Begabungen soll helfen, herausragende Fähigkeiten frühzeitig zu erkennen, überdurchschnittliche Leistungsbereitschaft zu unterstützen, personale, soziale und methodische Kompetenzen zu stärken und Fehlentwicklungen zu vermeiden.

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