421.331
CH-AG
§ 17 V Förderung bei besonderen schulischen Bedürfnissen - Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur
Förderung der Schülerinnen und Schüler mit Deutsch als Zweitsprache
§ 17 V Förderung bei besonderen schulischen Bedürfnissen · Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur
1. Das Departement Bildung, Kultur und Sport vermittelt zwischen Gemeinderäten, Konsulaten und Elternvereinigungen Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur.
2. Die Kurse werden durch Konsulate und Elternvereinigungen organisiert und können nach Bedarf bis zu 4 Unterrichtsstunden pro Woche umfassen. Die zuständigen Stellen und Behörden fördern durch eine angemessene Stundenplangestaltung, durch allfällige Dispensationen und durch unentgeltliche Überlassung von Schulraum und Verbrauchsmaterialien die Integration dieser Kurse in die bestehende Schulorganisation.
3. Der Besuch der Kurse wird im Zeugnis vermerkt.