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421.331 CH-AG

§ 12 V Förderung bei besonderen schulischen Bedürfnissen - Förderung

Förderung der Schülerinnen und Schüler mit Deutsch als Zweitsprache
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§ 12 V Förderung bei besonderen schulischen Bedürfnissen · Förderung

1. ...

2. Dauer und Intensität der Fördermassnahmen orientieren sich am Stand der Deutschkenntnisse der Schülerinnen und Schüler.

3. Formen von Fördermassnahmen, bei denen die Eingliederung in die Regelklasse aufgeschoben wird, sind grundsätzlich auf ein Jahr zu befristen. Der Verbleib einzelner Schülerinnen und Schüler in den regionalen Integrationskursen kann ausnahmsweise um maximal ein Schulhalbjahr verlängert werden, wenn es deren Eintritt in ein Anschlussangebot dient.

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