§ 11 V Förderung bei besonderen schulischen Bedürfnissen - Zweck
§ 11 V Förderung bei besonderen schulischen Bedürfnissen · Zweck
1. Schülerinnen und Schüler, deren Erstsprache nicht Deutsch ist und die mit noch unzureichenden Deutschkenntnissen in die Volksschule eintreten, sind speziell zu fördern. Die Förderung dient dem gezielten Erwerb von Deutsch als Zweitsprache. Sie soll die betroffenen Schülerinnen und Schüler beim Aufbau der notwendigen unterrichtssprachlichen Kenntnisse unterstützen, um dem Regelunterricht möglichst rasch folgen und erfolgreich lernen zu können.
2. Die Zusammenarbeit von Kanton und Gemeinden mit diplomatischen Vertretungen und privaten Institutionen ergänzt die entsprechenden Massnahmen und verfolgt das Ziel, dass fremdsprachige Schülerinnen und Schüler parallel zur Integration in ihrer Muttersprache und der Kultur ihres Heimatlandes verwurzelt bleiben.