Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
421.331 CH-AG

§ 1 V Förderung bei besonderen schulischen Bedürfnissen - Grundsatz

Einschulungs-, Klein- und Werkjahrklassen - Einleitung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1 V Förderung bei besonderen schulischen Bedürfnissen · Grundsatz

1. Einschulungs-, Klein- und Werkjahrklassen sind Abteilungen der Volksschule. Klein- und Werkjahrklassen sind nach heilpädagogischen Grundsätzen zu führen.

2. Für die Lehrkräfte von Einschulungsklassen ist in der Regel eine heilpädagogische Zusatzausbildung nicht erforderlich.

3. Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind für diese Klassen die Bestimmungen für die Volksschule massgebend.

Grundsatz § 2 V Förderung bei besonderen schulischen Bedürfnissen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →