§ 9 Ressourcenverordnung - Substanzielle Veränderungen
§ 9 Ressourcenverordnung · Substanzielle Veränderungen
1. Erhöht sich die Schülerzahl im Kindergarten und in der Primarschule oder auf der Oberstufe gegenüber den für die Berechnung relevanten statistischen Werten des Vorjahrs um mehr als 5 % der Ressourcenkontingente, mindestens aber um fünf Schülerinnen und Schüler, teilt das BKS dem betroffenen Schulträger auf Gesuch diesbezüglich zusätzliche Ressourcen zu.
2. Es kann nur auf Gesuche eingetreten werden, die im Rahmen der Schuljahresplanung zwischen dem 1. März und dem 31. Juli beim BKS mit plausibler Begründung eingereicht worden sind.
3. Aus dem Vorjahr übertragene Lektionen werden bei der Beurteilung des Gesuchs nicht berücksichtigt.
4. Bei organisatorischen Veränderungen aufgrund einer Schulschliessung oder Schulfusion ist eine Neubeurteilung der Ressourcenzuteilung zu beantragen. Diese hat frühzeitig zu erfolgen, spätestens bis 31. Dezember im Hinblick auf den Beginn des neuen Schuljahrs.