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421.322 CH-AG

§ 6 Ressourcenverordnung - Zusatzkomponente 1

Komponenten und Formeln
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§ 6 Ressourcenverordnung · Zusatzkomponente 1

1. Mit der Zusatzkomponente 1 (ZK1) wird gestützt auf statistische Daten den lokalen Unterschieden mit folgenden sprachlichen und sozialen Faktoren Rechnung getragen

a) Anteil der Schülerinnen und Schüler ohne schweizerisches, deutsches, liechtensteinisches oder österreichisches Bürgerrecht mit Wohnsitz auf dem Gebiet des betreffenden Schulträgers, gemessen am Gesamtbestand der dort wohnhaften Schülerinnen und Schüler (Ausländerquote, AQ),

b) Anteil der Sozialhilfe beziehenden Kinder im Alter von fünf bis vierzehn Jahren mit Wohnsitz auf dem Gebiet des betreffenden Schulträgers, gemessen am Gesamtbestand der dort wohnhaften Bevölkerung der entsprechenden Altersklasse (Sozialhilfequote, SQ),

c) Anteil der Steuerpflichtigen mit Wohnsitz auf dem Gebiet des betreffenden Schulträgers mit Kinder- oder Unterstützungsabzug, die in der unteren Hälfte der kantonalen Einkommensverteilung (satzbestimmendes Einkommen) liegen, gemessen am Gesamtbestand der dort wohnhaften Bevölkerung mit Kinder- und Unterstützungsabzug (Quote Einkommensschwache, EQ).

2. Die Zusatzkomponente 1 pro Schülerin und Schüler wird stufen- und typenbezogen unter Berücksichtigung der in Absatz 1 aufgeführten Indikatoren mit den entsprechenden Werten gemäss Anhang 2 ermittelt. Sie basiert auf folgender Formel

ZK1 in WL pro SuS = β1 * AQx + β2 * SQx + β3 * EQx

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