421.322
CH-AG
§ 4 Ressourcenverordnung - Schülerzahlen
Allgemeines
§ 4 Ressourcenverordnung · Schülerzahlen
1. Die im Schulgesetz festgelegten Höchstschülerzahlen der Abteilungen dürfen aus wichtigen Gründen, namentlich bei während des laufenden Schuljahrs eintretenden Schülerinnen und Schülern, bei einer Zusammenlegung von Abteilungen in einzelnen Fächern oder für einzelne Lektionen im Einverständnis mit den betroffenen Lehrpersonen überschritten werden.
2. Für die einzelnen Schultypen gelten folgende Mindestschülerzahlen
a) Kindergarten: 7 Schülerinnen und Schüler,
b) Primarschule: 15 Schülerinnen und Schüler,
c) Realschule: 39 Schülerinnen und Schüler,
d) Sekundarschule: 45 Schülerinnen und Schüler,
e) Bezirksschule: 108 Schülerinnen und Schüler.