421.322
CH-AG
§ 22 Ressourcenverordnung - Übergangsbestimmung Sprachheilunterricht
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 22 Ressourcenverordnung · Übergangsbestimmung Sprachheilunterricht
1. Die bestehenden Sprachheilverbände können im Einverständnis mit den angeschlossenen Gemeinden beim BKS beantragen, dass ihnen die Ressourcen für den Sprachheilunterricht bis zur Anpassung ihrer Satzungen, maximal während einer Übergangsfrist von vier Jahren, nach bisherigem Recht zugeteilt werden.