421.322
CH-AG
§ 21 Ressourcenverordnung - Monitoring
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 21 Ressourcenverordnung · Monitoring
1. Funktion und Wirkung der neuen Ressourcierung werden spätestens nach fünf Jahren von einer unabhängigen Stelle überprüft und dem Regierungsrat mit Bericht zur Kenntnis gebracht.