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421.322 CH-AG

§ 21 Ressourcenverordnung - Monitoring

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 21 Ressourcenverordnung · Monitoring

1. Funktion und Wirkung der neuen Ressourcierung werden spätestens nach fünf Jahren von einer unabhängigen Stelle überprüft und dem Regierungsrat mit Bericht zur Kenntnis gebracht.

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