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421.322 CH-AG

§ 19 Ressourcenverordnung - Ressourcen pro Schülerin und Schüler

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§ 19 Ressourcenverordnung · Ressourcen pro Schülerin und Schüler

1. Die Menge der gesamtkantonal zugesprochenen Ressourcen pro Schülerin und Schüler bleibt bei der Überführung gleich. Vorbehalten bleiben Änderungen aufgrund entsprechender Beschlüsse des Grossen Rats.

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