421.322
CH-AG
§ 19 Ressourcenverordnung - Ressourcen pro Schülerin und Schüler
Überführung
§ 19 Ressourcenverordnung · Ressourcen pro Schülerin und Schüler
1. Die Menge der gesamtkantonal zugesprochenen Ressourcen pro Schülerin und Schüler bleibt bei der Überführung gleich. Vorbehalten bleiben Änderungen aufgrund entsprechender Beschlüsse des Grossen Rats.