Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
421.322 CH-AG

§ 18 Ressourcenverordnung - Datenschutz

Ressourcenkontrolle
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 18 Ressourcenverordnung · Datenschutz

1. Der Kanton darf bei den Gemeinden zur Ressourcenkontrolle Namenslisten der Schülerinnen und Schüler anfordern.

← § 17 Ressourcenverordnung Grundsatz § 19 Ressourcenverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →