421.322
CH-AG
§ 17 Ressourcenverordnung - Ressourcenübertragung
Ressourcenkontrolle
§ 17 Ressourcenverordnung · Ressourcenübertragung
1. Nach Abschluss des Schuljahrs werden in den beiden Ressourcenkontingenten die zugeteilten und die effektiv eingesetzten Ressourcen miteinander abgeglichen.
2. Nicht genutzte Ressourcen werden den neuen Ressourcenkontingenten des folgenden Schuljahrs hinzugefügt. Die Grenze liegt bei 5 % der Ressourcenkontingente des abgeschlossenen Schuljahrs ohne Übertrag, Ressourcentransfers und Härtefallressourcen.
3. Kleine Schulen mit einem Ressourcenkontingent von 120 Wochenlektionen oder weniger dürfen maximal sechs Wochenlektionen der nicht genutzten Ressourcen übertragen.