Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
421.322 CH-AG

§ 14 Ressourcenverordnung - Ressourcentransfer

Ressourcentransfer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 14 Ressourcenverordnung · Ressourcentransfer

1. Schulträger, deren Schülerinnen und Schüler pädagogische Leistungen bei anderen Schulträgern oder bei öffentlichen, im schulischen Bereich tätigen Verbänden beziehen, können die damit verbundenen Ressourcen der jeweiligen Kontingentskategorien auf die betreffenden Schulträger beziehungsweise Verbände transferieren.

2. Die Menge der zu transferierenden Ressourcen ist zwischen den beteiligten Schulträgern beziehungsweise zwischen dem beteiligten Schulträger und dem beteiligten Verband zu vereinbaren. Das BKS gibt dazu entsprechende Empfehlungen ab.

3. Vorbehalten bleiben die in der Verordnung über das Schulgeld in der Volksschule (Schulgeldverordnung, VSGV) vom 1. Mai 2024 geregelten Schulgelder, mit denen im Wesentlichen die Anlage- und Betriebskosten der Schulinfrastruktur abgegolten werden.

← § 13 Ressourcenverordnung Grundsatz § 15 Ressourcenverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →