421.322
CH-AG
§ 12 Ressourcenverordnung - Schulleitungen
Zuteilung der Ressourcen
§ 12 Ressourcenverordnung · Schulleitungen
1. Die Ressourcierung für die Schulleitungen basiert auf den Vollzeitäquivalenten der Lehrpersonen, die sich aus der pauschalen Zuteilung der Ressourcenkontingente ergeben. Die Berechnung erfolgt gemäss der in Anhang 4 festgelegten Formel.
2. Stichtag für die Berechnung ist der 15. September. Die zugeteilten Ressourcen gelten für die Dauer von drei Jahren, soweit die bestehende Schulorganisation in diesem Zeitraum keine erheblichen Veränderungen erfährt.
3. Zusätzliche Ressourcen für die Schulleitungen im Umfang von 10 % erhalten Schulträger, die in ihrem Schulkreis über ein Wohnheim für schulpflichtige Kinder und Jugendliche verfügen.
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