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§ 11 Ressourcenverordnung - Instrumentalunterricht

Zuteilung der Ressourcen
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§ 11 Ressourcenverordnung · Instrumentalunterricht

1. Die Ressourcierung des Instrumentalunterrichts erfolgt gemäss der Verordnung über den Instrumentalunterricht vom 27. Juni 2001.

2. Das BKS kann im Rahmen der Begabtenförderung zusätzliche Ressourcen zuteilen.

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