421.322
CH-AG
§ 10a Ressourcenverordnung - Studienbegleiteter Berufseinstieg
Zuteilung der Ressourcen
§ 10a Ressourcenverordnung · Studienbegleiteter Berufseinstieg
1. Das BKS teilt dem Schulträger auf Gesuch hin zusätzliche Ressourcen für den studienbegleiteten Berufseinstieg von Lehrpersonen zu.
2. Die zusätzlichen Ressourcen betragen höchstens eine Wochenlektion pro begleitete Lehrperson und Schuljahr während in der Regel zwei Schuljahren.