§ 10 Ressourcenverordnung - Härtefall
§ 10 Ressourcenverordnung · Härtefall
1. Das BKS kann auf begründetes Gesuch des Schulträgers im Härtefall ausnahmsweise für eine beschränkte Zeit situationsadäquat zusätzliche Ressourcen zu den Ressourcenkontingenten zuteilen.
2. Die Zuteilung bedarf grundsätzlich einer vorgängigen detaillierten Überprüfung der Situation durch das BKS und einer Klärung, ob alle Handlungsmöglichkeiten der Schule ausgeschöpft wurden. In den Fällen von Absatz 3 und 4 wird darauf verzichtet.
3. Das BKS teilt den Schulträgern ab dem 24. Februar 2022 bis Ende Schuljahr 2023/2024 für schutzbedürftige Schülerinnen und Schüler aus der Ukraine zusätzliche Ressourcen zu.
4. Es teilt den Schulträgern, die Kinder und Jugendliche aus Kantonalen Asylunterkünften beschulen, jeweils für das laufende Schulhalbjahr zusätzliche Ressourcen zu.
5. Es teilt den Schulträgern, die Kinder und Jugendliche mit ausgewiesenem Sonderschulungsbedarf vorübergehend in Spezialklassen beschulen, in den Schuljahren 2025/2026, 2026/2027 und 2027/2028 jeweils für das laufende Schuljahr zusätzliche Ressourcen zu.