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421.322 CH-AG

§ 1 Ressourcenverordnung - Grundsatz

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§ 1 Ressourcenverordnung · Grundsatz

1. Die Schulträger haben die ihnen zur Verfügung gestellten Ressourcenkontingente (Lektionen) so einzusetzen, dass damit ein Bildungsangebot mit einer möglichst grossen pädagogischen Wirkung erzielt wird. Dabei haben sie sich primär an den Bildungsrechten ihrer Schülerinnen und Schüler, an der Chancengerechtigkeit in der Bildung, am Lehrplan, an den arbeitsrechtlichen Vorgaben zum Einsatz ihrer Lehrpersonen und an der Schulqualität auszurichten.

Grundsatz § 2 Ressourcenverordnung →

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