421.313
CH-AG
§ 9 Verordnung über die Volksschule - Schulfreie Tage
Öffentliche Schulen - Organisatorische Bestimmungen
§ 9 Verordnung über die Volksschule · Schulfreie Tage
1. Die gemäss Bundesgesetzgebung und kantonaler Ausführungsgesetzgebung zum Arbeitsgesetz festgelegten Feiertage sind am betreffenden Schulort schulfrei.
2. Darüber hinaus kann der Gemeinderat maximal drei einzelne Tage pro Schuljahr für schulfrei erklären. Die Tage dürfen entsprechend auf Halbtage aufgeteilt werden.
3. Das BKS kann gestützt auf die Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen (Weiterbildungsverordnung Lehrpersonen) vom 15. November 2006 schulfreie Weiterbildungstage bewilligen.