Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
421.313 CH-AG

§ 8 Verordnung über die Volksschule - Schulferien

Öffentliche Schulen - Organisatorische Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (48 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Verordnung über die Volksschule · Schulferien

1. Die Schulleitungen orientieren Schülerinnen, Schüler und Eltern mindestens zwei Jahre im Voraus über die Ferienpläne.

← § 7 Verordnung über die Volksschule Meldung § 9 Verordnung über die Volksschule →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →