421.313
CH-AG
§ 8 Verordnung über die Volksschule - Schulferien
Öffentliche Schulen - Organisatorische Bestimmungen
§ 8 Verordnung über die Volksschule · Schulferien
1. Die Schulleitungen orientieren Schülerinnen, Schüler und Eltern mindestens zwei Jahre im Voraus über die Ferienpläne.