421.313
CH-AG
§ 7 Verordnung über die Volksschule - Schulanlässe
Öffentliche Schulen - Organisatorische Bestimmungen
§ 7 Verordnung über die Volksschule · Schulanlässe
1. Schulreisen und Lagerwochen, Jugendfeste, Sport- und Exkursionstage, Projektwochen und weitere Schulanlässe gelten als Schultage. Ihre Durchführung ist vom Gemeinderat zu bewilligen und gegenüber den Schülerinnen, Schülern und Eltern rechtzeitig zu kommunizieren.
2. Schulanlässe können an Samstagen durchgeführt werden, insbesondere wenn die Eltern oder die Öffentlichkeit mit einbezogen werden oder zur Durchführung von Projektwochen und Klassenlagern.