Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
421.313 CH-AG

§ 7 Verordnung über die Volksschule - Schulanlässe

Öffentliche Schulen - Organisatorische Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (48 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Verordnung über die Volksschule · Schulanlässe

1. Schulreisen und Lagerwochen, Jugendfeste, Sport- und Exkursionstage, Projektwochen und weitere Schulanlässe gelten als Schultage. Ihre Durchführung ist vom Gemeinderat zu bewilligen und gegenüber den Schülerinnen, Schülern und Eltern rechtzeitig zu kommunizieren.

2. Schulanlässe können an Samstagen durchgeführt werden, insbesondere wenn die Eltern oder die Öffentlichkeit mit einbezogen werden oder zur Durchführung von Projektwochen und Klassenlagern.

← § 6 Verordnung über die Volksschule Meldung § 8 Verordnung über die Volksschule →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →