§ 6 Verordnung über die Volksschule - Unterrichtszeiten
§ 6 Verordnung über die Volksschule · Unterrichtszeiten
1. Der Unterricht beginnt in der Regel frühestens um 07.30 Uhr und endet spätestens um 18.00 Uhr, beim freiwilligen Schulsport ausnahmsweise spätestens um 19.00 Uhr. Ausnahmsweise kann der Gemeinderat zur Abstimmung auf die Fahrpläne des öffentlichen Verkehrs eine Abweichung von diesen Zeiten um bis zu 20 Minuten beschliessen.
2. Lektionen dauern 45 Minuten. Sie können zu Unterrichtseinheiten zusammengelegt oder in kürzere Sequenzen aufgeteilt werden.
3. Die Schulleitung legt Lektionen, Pausen und Mittagspausen innerhalb dieser Unterrichtszeiten so fest, dass dem Bildungsauftrag und den Bedürfnissen der Schülerinnen, Schüler, Eltern und Lehrpersonen angemessen Rechnung getragen wird.
4. Den Schülerinnen und Schülern aller Stufen und Typen ist mindestens ein schulfreier Nachmittag zu gewähren. Vorbehalten sind der Besuch von Freifächern und der freiwillige Schulsport.