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421.313 CH-AG

§ 5 Verordnung über die Volksschule - Schülerinnen- und Schülerausweis

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 Verordnung über die Volksschule · Schülerinnen- und Schülerausweis

1. Die Schulleitung stellt den Schülerinnen und Schülern nach Bedarf den vom öffentlichen Verkehr anerkannten Schülerinnen- und Schülerausweis aus.

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