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421.313 CH-AG

§ 39a Verordnung über die Volksschule - Übergangsbestimmung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 39a Verordnung über die Volksschule · Übergangsbestimmung

1. Für Schülerinnen und Schüler, die vor Beginn des Schuljahrs 2019/20 im Kanton Aargau bereits auf der Oberstufe privat geschult wurden, gelten für den Nachweis des genügenden Unterrichts die Voraussetzungen des bisherigen Rechts.

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