421.313
CH-AG
§ 39a Verordnung über die Volksschule - Übergangsbestimmung
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 39a Verordnung über die Volksschule · Übergangsbestimmung
1. Für Schülerinnen und Schüler, die vor Beginn des Schuljahrs 2019/20 im Kanton Aargau bereits auf der Oberstufe privat geschult wurden, gelten für den Nachweis des genügenden Unterrichts die Voraussetzungen des bisherigen Rechts.