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§ 39 Verordnung über die Volksschule - Auszahlung

Ausserschulische Jugendarbeit
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§ 39 Verordnung über die Volksschule · Auszahlung

1. Die Auszahlung der zugesicherten Beiträge erfolgt in der Regel in einer einmaligen Zahlung nach Vorlage der Abrechnung (auf Basis des eingereichten Kostenvoranschlags) und der Quittungsbelege.

2. Bei ausgewiesenem Bedarf können Akontozahlungen geleistet werden.

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