421.313
CH-AG
§ 39 Verordnung über die Volksschule - Auszahlung
Ausserschulische Jugendarbeit
§ 39 Verordnung über die Volksschule · Auszahlung
1. Die Auszahlung der zugesicherten Beiträge erfolgt in der Regel in einer einmaligen Zahlung nach Vorlage der Abrechnung (auf Basis des eingereichten Kostenvoranschlags) und der Quittungsbelege.
2. Bei ausgewiesenem Bedarf können Akontozahlungen geleistet werden.