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421.313 CH-AG

§ 38 Verordnung über die Volksschule - Zusicherung und Bemessung der Beiträge

Ausserschulische Jugendarbeit
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§ 38 Verordnung über die Volksschule · Zusicherung und Bemessung der Beiträge

1. Beiträge können nur im Rahmen der vom Grossen Rat bewilligten Mittel gewährt werden. Ein Anspruch auf Beiträge des Kantons besteht nicht.

2. Beitragszusicherungen gelten für die Dauer von drei Jahren und verfallen, wenn nicht innert dieser Frist mit dem Vorhaben begonnen wird.

3. Die Beiträge betragen für

a) Leitbilder und Konzepte, Infrastruktur von Jugendeinrichtungen, Angebote und Projekte für Jugendliche sowie Netzwerke bis 40 % der ausgewiesenen Kosten der subventionsberechtigten Ausgaben,

b) kommunale und regionale Kurse und Veranstaltungen bis 20 % der ausgewiesenen Kosten der subventionsberechtigten Ausgaben.

4. Beiträge können mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.

5. Bei grösseren Vorhaben können Beiträge über mehrere Jahre verteilt zugesichert werden.

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