421.313
CH-AG
§ 37 Verordnung über die Volksschule - Beitragsgesuche
Ausserschulische Jugendarbeit
§ 37 Verordnung über die Volksschule · Beitragsgesuche
1. Gemeinden und Kirchgemeinden können pro Kalenderjahr ein Beitragsgesuch einreichen.
2. Nach der Beitragszusicherung kann ein neuerliches Beitragsgesuch für dasselbe Leitbild frühestens nach acht Jahren, für dasselbe Konzept oder dieselbe Infrastruktur einer Jugendeinrichtung frühestens nach vier Jahren eingereicht werden.
3. Beitragsgesuche sind mittels offiziellem Antragsformular jeweils bis Ende Juli des Vorjahrs beim BKS einzureichen.