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421.313 CH-AG

§ 36 Verordnung über die Volksschule - Beitragsberechtigte Strukturen

Ausserschulische Jugendarbeit
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§ 36 Verordnung über die Volksschule · Beitragsberechtigte Strukturen

1. Als beitragsberechtigte Strukturen der ausserschulischen Jugendarbeit gemäss § 67b des Schulgesetzes gelten folgende Bereiche

a) Leitbilder und Konzepte,

b) Infrastruktur von Jugendeinrichtungen,

c) Angebote und Projekte für Jugendliche,

d) Netzwerke,

e) kommunale und regionale Kurse und Veranstaltungen.

2. Die subventionsberechtigten Ausgaben und die Förderkriterien sind in Anhang 1 geregelt.

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