§ 34 Verordnung über die Volksschule - Private Schulung
§ 34 Verordnung über die Volksschule · Private Schulung
1. Der Nachweis des genügenden Unterrichts gegenüber dem Gemeinderat gilt als erbracht, wenn
a) die Bildungsziele jenen der öffentlichen Schule entsprechen,
abis) * eine Unterrichtsplanung mit Unterrichtszeiten, Lehrmitteln und Lerninhalten erstellt wird,
ater) * der Unterricht dokumentiert wird,
b) nicht mehr als fünf Kinder im selben Semester unterrichtet werden, ausser sie stammen aus derselben Familie,
c) * auf der Kindergartenstufe und in der 1. und 2. Klasse der Primarstufe höchstens zwei Kinder mindestens zwei Stunden oder eine Gruppe von drei bis fünf Kindern mindestens drei Stunden täglich fünf Mal pro Woche vorwiegend tagsüber strukturierten Unterricht erhalten,
cbis) * in der 3.-6. Klasse der Primarstufe höchstens zwei Kinder mindestens drei Stunden oder eine Gruppe von drei bis fünf Kindern mindestens vier Stunden täglich fünf Mal pro Woche vorwiegend tagsüber strukturierten Unterricht erhalten,
d) * auf der Oberstufe höchstens zwei Kinder mindestens vier Stunden oder eine Gruppe von drei bis fünf Kindern mindestens fünf Stunden täglich fünf Mal pro Woche vorwiegend tagsüber strukturierten Unterricht erhalten,
e) * die auf der Kindergarten- oder Primarstufe unterrichtende Person mindestens über einen Abschluss der Sekundarstufe II verfügt und sich über ausreichende Fähigkeiten für das Erteilen des Unterrichts gemäss Lehrplan ausweisen kann, insbesondere für den Fremdsprachenunterricht der 3.-6. Klasse,
f) * die auf der Oberstufe unterrichtende Person mindestens über einen gymnasialen Maturitäts-, Berufsmaturitäts- oder Fachmaturitätsabschluss oder eine abgeschlossene Ausbildung der höheren Berufsbildung verfügt und sich über ausreichende Fähigkeiten für das Erteilen des Unterrichts gemäss Lehrplan ausweisen kann.
2. Für den Fremdsprachenunterricht kann ausnahmsweise auf die Voraussetzungen von Absatz 1 lit. e und f verzichtet werden, wenn der Unterricht mittels geeignetem Fernstudium erfolgt, wobei ein entsprechender Vertragsabschluss vorzulegen ist.
3. Eine durch das BKS beauftragte Person überprüft die Planung und Umsetzung des Unterrichts regelmässig und gibt jeweils eine Einschätzung zum Lernstand jedes Kindes ab, das unterrichtet wird. Erweist sich der Unterricht als ungenügend, beantragt es dem Gemeinderat die Zuweisung des Kinds oder Jugendlichen in die öffentliche Schule.
4. Das BKS und der Gemeinderat können mit den Eltern die einzelnen Modalitäten der privaten Schulung in einer schriftlichen Vereinbarung festlegen.