§ 33 Verordnung über die Volksschule - Privatkindergarten und Privatschulen
§ 33 Verordnung über die Volksschule · Privatkindergarten und Privatschulen
1. Die Bewilligung zur Errichtung und Führung eines Privatkindergartens beziehungsweise einer Privatschule wird unter folgenden Voraussetzungen erteilt
a) Der Privatkindergarten beziehungsweise die Privatschule entspricht in Bezug auf Bildungsziele, Lehrplan, Qualifikation der Lehrpersonen und räumliche Anforderungen dem öffentlichen Kindergarten beziehungsweise der öffentlichen Schule,
b) der Privatkindergarten beziehungsweise die Privatschule gibt den Eltern der Schülerinnen und Schüler mindestens einmal jährlich eine Gesamtbeurteilung über die Leistungsentwicklung sowie über die Stärken und Schwächen in der Selbst- und Sozialkompetenz des Kinds ab. Bei Aus- oder Übertritt hat dies in schriftlicher Form zu erfolgen.
2. Der Erziehungsrat kann internationalen Privatschulen Abweichungen vom Lehrplan gestatten.