421.313
CH-AG
§ 32c Verordnung über die Volksschule - Projektarbeit
Öffentliche Schulen - Abschlusszertifikat
§ 32c Verordnung über die Volksschule · Projektarbeit
1. Mit der Projektarbeit wird ausgewiesen, wie gut die Schülerinnen und Schüler über eine längere Zeit hinweg ein Thema vertieft und eigenständig erarbeiten können. Dokumentiert und beurteilt werden damit insbesondere die Schlüsselqualifikationen Selbständigkeit, Kooperation, Planung und Problemlösefähigkeit.
2. Für die Beurteilung der Projektarbeit stellt das BKS ein geeignetes Instrument zur Verfügung.
3. In Bezug auf den Umgang mit der Projektarbeit gelten sinngemäss die Regelungen der §§ 26-31a dieser Verordnung zu den kantonalen Leistungstests.