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§ 32b Verordnung über die Volksschule - Inhalt

Öffentliche Schulen - Abschlusszertifikat
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§ 32b Verordnung über die Volksschule · Inhalt

1. Das Abschlusszertifikat umfasst in der Regel die Ergebnisse der Leistungstests des 10. und 11. Schuljahrs, die Zeugnisnoten der Fächer Deutsch, Mathematik, Fremdsprachen, Natur und Technik im letzten Schuljahr sowie das Ergebnis einer Projektarbeit im letzten Jahr.

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