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421.313 CH-AG

§ 32a Verordnung über die Volksschule - Zweck

Öffentliche Schulen - Abschlusszertifikat
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§ 32a Verordnung über die Volksschule · Zweck

1. Das Abschlusszertifikat dokumentiert unabhängig vom besuchten Oberstufentyp den Leistungsstand der betreffenden Schülerin beziehungsweise des betreffenden Schülers in ausgewählten Bereichen. Es dient nicht als Selektionsinstrument für die Aufnahme in weiterführende schulische Ausbildungsgänge.

2. Es wird den Schülerinnen und Schülern am Ende der obligatorischen Schulzeit abgegeben.

3. ...

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