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421.313 CH-AG

§ 31a Verordnung über die Volksschule - Rechtsstreitigkeiten

Öffentliche Schulen - Kantonale Leistungstests
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§ 31a Verordnung über die Volksschule · Rechtsstreitigkeiten

1. Bei Rechtsstreitigkeiten steht den zuständigen Schulbehörden auch in Einzelfällen ein umfassendes Einsichtsrecht zu.

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