421.313
CH-AG
§ 31a Verordnung über die Volksschule - Rechtsstreitigkeiten
Öffentliche Schulen - Kantonale Leistungstests
§ 31a Verordnung über die Volksschule · Rechtsstreitigkeiten
1. Bei Rechtsstreitigkeiten steht den zuständigen Schulbehörden auch in Einzelfällen ein umfassendes Einsichtsrecht zu.