421.313
CH-AG
§ 31 Verordnung über die Volksschule - Sicherungsmassnahmen und Veröffentlichung von Testergebnissen
Öffentliche Schulen - Kantonale Leistungstests
§ 31 Verordnung über die Volksschule · Sicherungsmassnahmen und Veröffentlichung von Testergebnissen
1. Das BKS trifft die geeigneten und notwendigen Sicherungsmassnahmen zur Vermeidung eines unbefugten Zugriffs durch Dritte auf Daten, die bei den Leistungstests anfallen.
2. Die Veröffentlichung von Testergebnissen, die Rückschlüsse auf einzelne Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen und Schulen ermöglichen, ist unzulässig.