421.313
CH-AG
§ 30 Verordnung über die Volksschule - Information des zuständigen Departements
Öffentliche Schulen - Kantonale Leistungstests
§ 30 Verordnung über die Volksschule · Information des zuständigen Departements
1. Das BKS erhält die anonymisierten Testergebnisse aller teilnehmenden Klassen sowie aller teilnehmenden Schulen und informiert die Öffentlichkeit in angemessener Weise.