Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
421.313 CH-AG

§ 30 Verordnung über die Volksschule - Information des zuständigen Departements

Öffentliche Schulen - Kantonale Leistungstests
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§ 30 Verordnung über die Volksschule · Information des zuständigen Departements

1. Das BKS erhält die anonymisierten Testergebnisse aller teilnehmenden Klassen sowie aller teilnehmenden Schulen und informiert die Öffentlichkeit in angemessener Weise.

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