421.313
CH-AG
§ 3 Verordnung über die Volksschule - Schulortswechsel
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Verordnung über die Volksschule · Schulortswechsel
1. Bei einem Schulortswechsel sind der Schulleitung des neuen Schulorts die Unterlagen der Schülerin beziehungsweise des Schülers zuzustellen, für welche die Schulen zur Führung und Aufbewahrung verpflichtet sind.
2. Mit dem Aufnahmeentscheid des Gemeinderats am neuen Schulort gehen alle Laufbahnentscheidkompetenzen auf diesen über. Vorbehalten bleiben die besonderen Regelungen der Sonderschulgesetzgebung.
3. Schülerinnen und Schüler dürfen nach disziplinarischen Umteilungen nur dann wieder ihrer angestammten Schule zugeteilt werden, wenn die beteiligten Gemeinderäte dazu vorgängig eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen haben.