421.313
CH-AG
§ 28 Verordnung über die Volksschule - Information der Schulleitung
Öffentliche Schulen - Kantonale Leistungstests
§ 28 Verordnung über die Volksschule · Information der Schulleitung
1. Die Schulleitung erhält die Testergebnisse der Klassen ihrer Schule, das Gesamtergebnis ihrer Schule und die anonymisierten Testergebnisse der anderen teilnehmenden Schulen.
2. Sie kann Einsicht in die individuellen Testergebnisse einzelner Schülerinnen und Schüler ihrer Schule nehmen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist.