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421.313 CH-AG

§ 27 Verordnung über die Volksschule - Information der Lehrperson, der Schülerin oder des Schülers und der Eltern

Öffentliche Schulen - Kantonale Leistungstests
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§ 27 Verordnung über die Volksschule · Information der Lehrperson, der Schülerin oder des Schülers und der Eltern

1. Die Lehrperson erhält die individuellen Testergebnisse der einzelnen Schülerinnen und Schüler ihrer Klasse, die Testergebnisse ihrer Klasse sowie die anonymisierten Testergebnisse aller anderen teilnehmenden Klassen desselben Schuljahrs.

2. Die Lehrperson teilt den Schülerinnen und Schülern und deren Eltern die individuellen Testergebnisse in geeigneter Form mit.

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