421.313
CH-AG
§ 26 Verordnung über die Volksschule - Durchführung und Verwendungszweck
Öffentliche Schulen - Kantonale Leistungstests
§ 26 Verordnung über die Volksschule · Durchführung und Verwendungszweck
1. Es werden kantonale Leistungstests in der Primarschule und der Oberstufe durchgeführt. Das BKS legt die Durchführungszeitpunkte fest.
2. Die Ergebnisse von Leistungstests dienen
a) der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler,
b) * der Unterrichts- und Schulentwicklung,
c) * zur Standortbestimmung im Hinblick auf die weitere schulische oder berufliche Laufbahn,
d) * ...
e) als Information über die Wirksamkeit des kantonalen Bildungssystems.