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421.313 CH-AG

§ 25 Verordnung über die Volksschule - Absenzen der Lehrperson

Öffentliche Schulen - Eltern
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§ 25 Verordnung über die Volksschule · Absenzen der Lehrperson

1. Bei Absenzen von Lehrpersonen dürfen Schülerinnen und Schüler nur unter vorgehender Information der Eltern vorzeitig nach Hause geschickt werden.

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