421.313
CH-AG
§ 25 Verordnung über die Volksschule - Absenzen der Lehrperson
Öffentliche Schulen - Eltern
§ 25 Verordnung über die Volksschule · Absenzen der Lehrperson
1. Bei Absenzen von Lehrpersonen dürfen Schülerinnen und Schüler nur unter vorgehender Information der Eltern vorzeitig nach Hause geschickt werden.