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421.313 CH-AG

§ 24 Verordnung über die Volksschule - Verantwortlichkeiten und Pflichten

Öffentliche Schulen - Eltern
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§ 24 Verordnung über die Volksschule · Verantwortlichkeiten und Pflichten

1. Die Eltern tragen die Verantwortung dafür, dass ihre Kinder

a) den obligatorischen und fakultativen Unterricht regelmässig besuchen,

b) für den Unterricht und für Anlässe wie Schulreisen und Exkursionen ausgeruht, anständig bekleidet und zweckmässig ausgerüstet sind,

c) unter geeigneten Bedingungen die Hausaufgaben erledigen können.

2. Sie unterstützen und verstärken die Bildungs- und Erziehungsbestrebungen der Schule, arbeiten mit den Lehrpersonen, der Schulleitung und dem Gemeinderat zusammen und verhalten sich kooperativ.

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