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§ 23 Verordnung über die Volksschule - Bundesrecht

Öffentliche Schulen - Eltern
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§ 23 Verordnung über die Volksschule · Bundesrecht

1. In Bezug auf die Information und Auskunft gegenüber Eltern ohne elterliche Sorge gelten die einschlägigen Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907, insbesondere Art. 275a ZGB.

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